Das sagt das Deutsche Patentamt
- Auszug -
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Deutsches Patent und Markenamt
Was kann patentiert werden - was nicht

Die zentrale Rolle bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung im DPA spielt der Paragraph 1 des Patentgesetzes. Demnach werden Patente erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind.

Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Nach dem Patentgesetz umfaßt der Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung beim DPA schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist dabei auch, daß auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst zum Stand der Technik gerechnet werden.

Patentiert werden Erfindungen aus allen Gebieten der Technik, solange sie einen planmäßigen Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines Kausal übersehbaren Erfolgs zum Gegenstand haben.

Für eine Patentierung reicht es allerdings nicht aus, daß eine Erfindung neu ist. Sie muß sich auch vom Stand der Technik in ausreichendem Maße abheben. Das Patentgesetz spricht davon, daß sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen muß. Gemeint ist damit, daß eine Erfindung dann nicht patentierbar ist, wenn ein auf dem betreffenden technischen Gebiet tätiger Fachmann ohne weiteres auf die entsprechende Lösung kommen kann.
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